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Änderungen im Waffengesetz —
ein kurzer Überblick
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Achtung:
Für den Transport sowie Führen von Waffen gilt das aktuelle Dt. Waffengesetz vom 01, April 08!
Nachfolgend haben wir einige relevante §§ zur Information zusammengestellt:
Gilt insbesondere für den Transport sowie
das Führen von Teleskop-Schlagstöcken, Tonfas, Sai
sowie die Verwendung von Samurai-Schwertern!
Auszug aus dem Waffengesetz vom "Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 (4592) (2003, 1957),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.3.2008 I 426 |
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§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer
mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
berechtigtes
Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere
vor, wenn
das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung
erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck
dient. |
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Führen:
Da hilft auch kein Kleiner Waffenschein — der § 42a verbietet das
Führen von
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen und
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer
mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Ausgenommen davon ist die Verwendung bei Foto-, Film- oder
Fernsehaufnahmen bzw.
Theateraufführungen und der
Transport in einem
verschlossenen Behältnis.
(Ein geschlossenes
Behältnis genügt also nicht.)
Messer und Hieb- und Stoßwaffen dürfen
auch geführt werden, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das ist
nach Gesetz der Fall,
wenn das Führen “im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege,
dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.”
Verstöße gegen das verbotene Führen nach § 42a stuft das Gesetz als
Ordnungswidrigkeiten ein. |
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Hieb- und Stoßwaffen:
Schon nach dem bisher gültigen WaffG, gelten als Hieb- und Stoßwaffen nicht nur entsprechende
Blankwaffen, sondern alle Gegenstände, die "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter
unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen
beizubringen". Baseballschläger, Steine oder Flaschen sind davon nicht erfasst, wohl aber z.B.
Teleskopschlagstöcke (nicht zu verwechseln mit verbotenen sog. Totschlägern). Klar ist damit:
Jeder Teleskop- oder sonstige Schlagstock entfällt künftig als private Notwehrvorsorge außerhalb
des eigenen befriedeten Besitztums. Wachschützer, Polizisten und ähnliche Berufsgruppen trifft
das Verbot nicht. |
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| Das
gesamte Waffengesetz zum download:
www.juris.de |
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